Worum es in diesem Gesetz geht
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber in Deutschland, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Es gilt ohne Untergrenze bei der Beschäftigtenzahl und ohne Ausnahme für Bürobetriebe.
Das Gesetz ist kurz, 23 Paragrafen, und es ist unhandlich: Es stammt aus dem Jahr 1973, schreibt noch „daß“ und „Arbeitsschutzausschuß“, und es nennt an keiner Stelle eine konkrete Stundenzahl. Wer wissen will, wie viele Stunden im Jahr seine Fachkraft tätig werden muss, findet die Antwort nicht hier, sondern in der DGUV Vorschrift 2.
Auf dieser Seite steht der vollständige Wortlaut, Paragraf für Paragraf, und daneben jeweils ein Kommentar in Alltagssprache: was die Vorschrift verlangt, was sie für einen Büro- und Verwaltungsbetrieb bedeutet, und welcher Irrtum dazu besonders verbreitet ist.
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Die fünf Paragrafen, auf die es ankommt
| Paragraf | Warum er wichtig ist |
|---|---|
| § 5 | Die Kernpflicht: Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind schriftlich zu bestellen. |
| § 6 | Was die Fachkraft tut. Hier steht die Rechtsgrundlage der Betriebsbegehung. |
| § 9 | Der Betriebsrat muss der Bestellung zustimmen. Wird häufig übersehen. |
| § 11 | Ab mehr als 20 Beschäftigten: Arbeitsschutzausschuss, viermal im Jahr. |
| § 19 | Die Pflicht lässt sich durch einen überbetrieblichen Dienst erfüllen. Niemand muss anstellen. |
Alle 23 Paragrafen
- § 1GrundsatzDer Grundsatz: Jeder Arbeitgeber muss Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen.
- § 2Bestellung von BetriebsärztenBetriebsärzte sind schriftlich zu bestellen, soweit es nach Betriebsart, Beschäftigtenzahl und Organisation erforderlich ist.
- § 3Aufgaben der BetriebsärzteDer Betriebsarzt berät und unterstützt beim Gesundheitsschutz. Krankmeldungen zu prüfen gehört ausdrücklich nicht dazu.
- § 4Anforderungen an BetriebsärzteBestellt werden darf nur, wer den ärztlichen Beruf ausüben darf und arbeitsmedizinische Fachkunde besitzt.
- § 5Bestellung von Fachkräften für ArbeitssicherheitFachkräfte für Arbeitssicherheit sind schriftlich zu bestellen. Das ist die Kernpflicht des Gesetzes.
- § 6Aufgaben der Fachkräfte für ArbeitssicherheitDie Fachkraft berät, prüft Anlagen und Verfahren, begeht die Arbeitsstätten und wirkt auf sicheres Verhalten hin.
- § 7Anforderungen an Fachkräfte für ArbeitssicherheitNur Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister mit sicherheitstechnischer Fachkunde dürfen bestellt werden.
- § 8Unabhängigkeit bei der Anwendung der FachkundeFachkräfte sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei, dürfen nicht benachteiligt werden und unterstehen direkt der Betriebsleitung.
- § 9Zusammenarbeit mit dem BetriebsratFachkräfte arbeiten mit dem Betriebsrat zusammen. Bestellung und Abberufung brauchen dessen Zustimmung.
- § 10Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für ArbeitssicherheitBetriebsarzt und Fachkraft arbeiten zusammen, insbesondere bei gemeinsamen Betriebsbegehungen.
- § 11ArbeitsschutzausschußAb mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden, der mindestens vierteljährlich tagt.
- § 12Behördliche AnordnungenDie Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zu treffen hat.
- § 13Auskunfts- und BesichtigungsrechteDer Arbeitgeber muss Auskunft geben, und Beauftragte der Behörde dürfen die Arbeitsstätten besichtigen.
- § 14Ermächtigung zum Erlaß von RechtsverordnungenErmächtigung für Rechtsverordnungen, die die Pflichten näher bestimmen.
- § 15Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen VerwaltungsvorschriftenErmächtigung für allgemeine Verwaltungsvorschriften.
- § 16Öffentliche VerwaltungIn der öffentlichen Verwaltung ist ein gleichwertiger Arbeitsschutz zu gewährleisten.
- § 17Nichtanwendung des GesetzesDas Gesetz gilt nicht für Beschäftigung im Haushalt und tritt in Seeschifffahrt und Bergrecht hinter gleichwertige Regelungen zurück.
- § 18AusnahmenDie Behörde kann erlauben, jemanden ohne fertige Fachkunde zu bestellen, wenn die Fortbildung zugesagt wird.
- § 19Überbetriebliche DiensteDie Bestellpflicht kann auch durch Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes erfüllt werden.
- § 20OrdnungswidrigkeitenBußgeld bis 25.000 Euro, aber erst bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung der Behörde.
- § 21AufgehobenAufgehoben.
- § 22Berlin-KlauselBerlin-Klausel, historisch.
- § 23InkrafttretenInkrafttreten des Gesetzes.
Ein verbreiteter Irrtum
Oft ist zu lesen, eine fehlende Fachkraft für Arbeitssicherheit koste 25.000 Euro Bußgeld. Das ist eine Verkürzung. § 20 ASiG ahndet den Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung der Behörde, nicht die fehlende Bestellung selbst. Der Weg dorthin führt über § 12, also über Anhörung und Fristsetzung. Folgenlos ist die fehlende Bestellung trotzdem nicht: § 20 im Einzelnen.